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Entwurf
 
 

Landratsamt A
 
 
 

Mit Postzustellungsurkunde
 

Herren Rechtsanwälte A, den ..... .07.1998
B, C & Partner Dez. 1 / Kommunalamt
D-straße ... Sachb.: Herr F
............ E AZ.: ..............................


 
 

Betr.: Widerspruchsbescheid
Bezug: Widersprüche des Herrn Dr. C vom 15.02.1995, 15.02.1996 und 25.02.1997 gegen die Abgabenbescheide 1995, 1996 und 1997 der Gemeindeverwaltung G betreffend Grundsteuer B, Abfallgebühren, Zweitwohnungssteuer, Kurtaxe, Wasser- und Abwassergebühren für das Anwesen H-str. ... in G-I


 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. C,
 

in obiger Angelegenheit ergeht folgender
 
 

Widerspruchsbescheid:







1. Auf Ihren Widerspruch vom 15.02.1995 wird der Abgabenbescheid der Gemeinde G für das Haushaltsjahr 1995 vom 31.01.1996 Ihnen gegenüber insoweit aufgehoben, als ein "Rest Vorjahr" in Höhe von 1.800,00 DM festgesetzt wurde. Außerdem wird auf Ihren Widerspruch vom 15.02.1996 der Abgabenbescheid der Gemeinde G für das Haushaltsjahr 1996 vom 31.01.1996 Ihnen gegenüber insoweit aufgehoben, als der "Rest Vorjahr" 1.800,00 DM übersteigt. Im übrigen werden Ihre Widersprüche zurückgewiesen.
 

2. Sie haben die auf Ihre Widerspruchsverfahren entfallenden anteiligen notwendigen Aufwendungen der Gemeinde G bezüglich des Widerspruchs vom 15.02.1995 in Höhe von 45 %(1), bezüglich des Widerspruchs vom 15.02.1996 in Höhe von 63 %(2) und bezüglich des Widerspruchs vom 25.02.1997 in Höhe von 85 %(3) zu erstatten. Die Gemeinde G hat Ihre die auf Ihre Widerspruchsverfahren entfallenden anteiligen notwendigen Aufwendungen bezüglich des Widerspruchs vom 15.02.1995 in Höhe von 55 %, bezüglich des Widerspruchs vom 15.02.1996 in Höhe von 37 % und bezüglich des Widerspruchs vom 25.02.1997 in Höhe von 15 % zu erstatten.
 

3. Für diese Entscheidung wird Ihnen gegenüber eine Gebühr in Höhe von .............. DM festgesetzt.(4)
 
 

Gründe:
 

I.







Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer und Kurtaxe (1995, 1996, 1997), zu Abfall- und Wassergebühren (1996, 1997) und zu Abwassergebühren (1997) in Abgabenbescheiden der Gemeinde G für die Haushaltsjahre 1995, 1996 und 1997. Daneben wenden Sie sich gegen die Aufnahme von Restbeträgen aus Vorjahren in die Abgabenbescheide für die Haushaltsjahre 1995 und 1996. Sie begehren den Ausspruch, daß die Gemeinde G Ihre Aufwendungen zu tragen hat und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen ist.
 

Ihre Ehefrau ist als Eigentümerin eines im Gebiet der Gemeinde G liegenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 10.03.1994 schlossen Sie und Ihre Ehefrau eine notarielle Treuhandvereinbarung, wonach Sie bezüglich des Grundstücks Treugeber und Ihre Ehefrau Treunehmerin sind. Jeweils am 31.01. der Jahre 1995, 1996 und 1997 erließ die Gemeinde an die "Eheleute" bzw. an "Herrn und Frau" C Bescheide für das jeweilige Haushaltsjahr, in denen Sie beide zur Grundsteuer B, zu Abfallgebühren, zur Zweitwohnungssteuer, zur Kurtaxe und zu Wasser- und Abwassergebühren herangezogen wurden. Der zu zahlende Betrag wurde aus den Beträgen für das jeweilige Haushaltsjahr und aus dem "Rest Vorjahr" addiert, der noch nicht geleistete Zahlungen umfaßte. Gegen diese Bescheide legten Sie bezüglich der oben genannten Festsetzungen und bezüglich der Grundsteuer B fristgerecht Widersprüche ein.
 

Mit Bescheid vom 10.11.1997 half die Gemeinde G Ihren Widersprüchen bezüglich der Grundsteuer B in den Abgabenbescheiden 1995, 1996 und 1997 ab.
 

Sie tragen im wesentlichen vor, Zweitwohnungssteuer und Kurtaxe seien verfassungswidrige Fremdensteuern. Der Gleichheitssatz gebiete, daß statt dessen der Grundsteuerhebesatz erhöht oder auch Hausboote und Jachten mit einer Zweitsteuer belegt werden, da hiervon auch Einheimische erfaßt würden. Es sei außerdem verfassungswidrig, mehr als 50 % des Soll-Ertrags wegzusteuern. Den Wassergebühren liege ein willkürlicher Schätzbetrag des Verbrauchs zugrunde. Sie und Ihre Ehefrau hätten im Jahre 1997 keinen einzigen Tag in der Zweitwohnung verbracht. In den Abgabebescheiden seien die Forderungen nach Jahren streng zu trennen. Die Gemeinde G habe die gesamten Kosten der Vorverfahren zu tragen, da den Widersprüchen Ihrer Ehefrau und von Ihnen in vollem Umfang abgeholfen worden sei. Mit Ihren Widersprüchen hätten Sie nur dagegen protestiert, daß die Gemeinde sich nicht habe entscheiden können, wen sie heranziehen soll, und deshalb einfach beide Ehegatten herangezogen habe. Sie sähen daher Ihre Widersprüche als in der Sache erledigt an. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei als notwendig zu erklären, da ein Rechtsanwalt auch für eigene Verfahren Anwaltsgebühren verlangen könne.
 
 

II.







Nachdem die Gemeinde G Ihren Widersprüchen bezüglich der Grundsteuer B bereits abgeholfen hat, ist vorliegend noch (A) über die Widersprüche gegen die Aufnahme der Restbeträge aus Vorjahren (1995, 1996; B, C), gegen die Zweitwohnungssteuer und Kurtaxe (1995, 1996, 1997; D, E), gegen die Abfall- und Wassergebühren (1996, 1997; F, G) und gegen die Abwassergebühren (1997; H) sowie über die Kostentragung (J) und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten (K) zu entscheiden. Ihre Widersprüche sind insoweit begründet, als im Abgabenbescheid der Gemeinde G für das Haushaltsjahr 1995 ein "Rest Vorjahr" von 1.800,00 DM und im Abgabenbescheid für das Haushaltsjahr 1996 ein "Rest Vorjahr" von mehr als 1.800,00 DM ausgewiesen wird. Im übrigen sind die Widersprüche unbegründet.
 

A. Die Widerspruchsbehörde ist an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit aller oben genannten Bestimmungen in den Abgabenbescheiden für die Haushaltsjahre 1995, 1996 und 1997 nicht wegen Erledigung gehindert. Sie haben in Ihren Widersprüchen vom 15.02.1995, 15.02.1996 und 25.02.1997 hiergegen ausdrücklich Widerspruch eingelegt. Die Gemeinde G hat in ihrem Teilabhilfebescheid vom 10.11.1997 den Widersprüchen diesbezüglich nicht abgeholfen. Weder haben Sie und die Gemeinde G die Widerspruchsverfahren diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt (1), noch ist objektiv Erledigung eingetreten (2).
 

1. Nach einer Ansicht gelten für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens in anderer Weise als durch Widerspruchsbescheid die Grundsätze über die übereinstimmende Erklärung der Beteiligten über die Erledigung der Hauptsache, § 161 Abs. 2 VwGO, entsprechend. Demnach reicht es aus, daß Widerspruchsführer und Behörde übereinstimmend ausdrücklich die Hauptsacheerledigung erklären (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1994, § 73 VwGO Rdn. 2). In Ihrem Schreiben vom 23.03.1998 an die Widerspruchsbehörde haben Sie zwar erklärt, daß Sie Ihre Widersprüche als in der Sache erledigt ansehen. Die Gemeinde G hat bezüglich Ihrer Widersprüche hingegen keine Erledigungserklärung abgegeben.
 

2. Nach anderer Ansicht ist die Frage, ob im Widerspruchsverfahren Erledigung eingetreten ist, objektiv zu bestimmen (Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, Bearb.: Rennert, § 73 VwGO Rdn. 10). Erledigung tritt dann ein, wenn ein außerprozessuales Ereignis dem Widerspruchsbegehren die Grundlage entzogen und den Widerspruch damit gegenstandslos gemacht hat, z.B. weil die Aufhebung des Verwaltungsakts sachlich nicht mehr möglich ist, da er nicht mehr besteht, oder der Widerspruchsführer an einer Aufhebung aus anderen Gründen kein Interesse mehr haben kann und damit der Widerspruch mangels Rechtsschutzinteresses grundsätzlich unzulässig wäre (Kopp, § 113 VwGO Rdn. 47). Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt erledigt sich nicht mit der freiwillig oder unfreiwillig erfolgten Zahlung, da er den Rechtsgrund dafür bildet, daß die Behörde die Leistung behalten darf (BVerwG, Urt. v. 03.06.1983 - 8 C 43/81 - NVwZ 1984, 168, 168; Eyermann-J. Schmidt, § 113 VwGO Rdn. 81; Kopp, § 113 VwGO Rdn. 52; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.01.1989 - 5 S 3157/88 - NVwZ-RR 1989, 515, 515 f. in einem obiter dictum).
 

Auch nach dieser Ansicht ist vorliegend keine Erledigung eingetreten. Ihre Auffassung, die Bestimmung des richtigen Abgabenschuldners im Teilabhilfebescheid der Gemeinde G vom 10.11.1997 habe nicht nur die Widersprüche Ihrer Ehefrau, sondern auch Ihre eigenen Widersprüche erledigt, ist unzutreffend. In Ihren Widerspruchsschreiben vom 15.02.1995, 15.02.1996 und 25.02.1997 hat jeder Ehegatte separat Widersprüche eingelegt und hat sich jeder Ehegatte separat gegen einzelne Bestimmungen in den Abgabebescheiden gewandt. Eine Erledigung der Widersprüche Ihrer Ehefrau durch die Abhilfeentscheidung der Gemeinde G führte daher nicht auch zu einer Erledigung Ihrer eigenen Widersprüche. Sie können sich auch nicht darauf berufen, Sie hätten mit Ihren Widersprüchen nur dagegen protestiert, daß die Gemeinde sich nicht habe entscheiden können, wen sie heranziehen soll, und deshalb einfach beide Ehegatten herangezogen habe. Dies mag zwar Ihr Motiv für die Widerspruchseinlegung gewesen sein, ändert aber nichts an der Tatsache, daß eben nicht ein, sondern zwei Widersprüche je Abgabenbescheid vorliegen.
 

B. Die Aufnahme von Restbeträgen aus den Vorjahren in den Abgabenbescheid 1995 ist Ihnen gegenüber rechtswidrig. Außerdem ist der Abgabenbescheid 1996 Ihnen gegenüber insoweit rechtswidrig, als ein Restbetrag von mehr als 1.800,00 DM aufgenommen worden ist. Sie waren nämlich nur Abgabenschuldner für die im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids 1996 noch nicht bezahlte Zweitwohnungssteuer und Kurtaxe des Jahres 1995 in Höhe von 1.800,00 DM, nicht hingegen für die Zweitwohnungssteuer und Kurtaxe des Jahres 1994 in Höhe von weiteren 1.800,00 DM.
 

C. Die Aufnahme eines Restbetrags in Höhe von 1.800,00 DM in den Abgabenbescheid 1996 Ihnen gegenüber ist hingegen rechtmäßig. Sie ist grundsätzlich zulässig (1) und inhaltlich hinreichend bestimmt (2).
 

1. Kommt ein Abgabenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht nach, so kann ihn die Behörde selbstverständlich ein weiteres mal zur Zahlung auffordern, auch wenn die Schuld bereits im vergangenen Jahr entstanden ist. Dies kann auch im Abgabenbescheid des Folgejahres geschehen. Dieser enthält nämlich zwei selbständige Verwaltungsakte. Im ersten Teil enthält der Abgabenbescheid einen rechtsfeststellenden Verwaltungsakt. Er schafft nicht selbst Recht und bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, denn dieser entsteht bereits kraft Gesetzes. Er trifft lediglich die verbindliche Entscheidung, wie hoch die Steuerschuld ist (zum vergleichbaren Steuerbescheid: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Bd. 2, Stand: 83. Lfg. Oktober 1997, § 155 AO Rdn. 4). Im zweiten Teil ("Abrechnungsteil") enthält der Abgabenbescheid einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Er enthält den Ausspruch, daß jemand abgabenrechtlich etwas leisten soll. Der rechtsgestaltende Verwaltungsakt kann mit dem feststellenden verbunden werden, bleibt aber auch bei Verbindung ein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. Tipke/Kruse, § 254 AO Rdn. 3). Eine strikte Trennung des rechtsgestaltenden Teils des Abgabenbescheids nach Jahren ist daher nicht geboten.
 

2. Der Abrechnungsteil muß den Gegenstand und den Grund der Leistung angeben und Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, § 254 AO Rdn. 4). Die Bezeichnung "Rest Vorjahr" macht hinreichend deutlich, daß unter diesen Rechnungsposten in den vergangenen Jahren aufgelaufene Abgabenschulden fallen, die im vergangenen Rechnungsjahr nicht beglichen worden sind. Der Abrechnungsteil enthält auch die übrigen Angaben.
 

D. Die Gemeinde G hat Sie rechtmäßig gemäß §§ 3, 6 KAG i.V.m. der Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 06.12.1984 i.d.F. vom .................... zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen.
 

1. Nach § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung ist Steuerschuldner, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. In der notariellen Treuhandvereinbarung vom 10.03.1994 werden Sie als Treugeber und Ihre Ehefrau als Treuhänderin bestimmt. Somit gelten Sie als Inhaber der Zweitwohnung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des VGH Mannheim vom 10.10.1995 - 2 S 1412/94 -. Der VGH hat die Zweitwohnung nur deshalb Ihrer Frau als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin zugerechnet, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht der Nachweis des Treuhandverhältnisses nicht erbracht war (S. 8 des Urteils). Die notarielle Treuhandvereinbarung vom 10.03.1994 wurde der Gemeinde G am 18.03.1994 zur Kenntnis gegeben, und damit vor der Entstehung der Zweitwohnungssteuerpflicht für die Haushaltsjahre 1995, 1996 und 1997.
 

2. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist verfassungsgemäß. Die von Ihnen angeführte Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - NJW 1995, 2615 ff.) ist auf die Zweitwohnungssteuer nicht übertragbar. Die Entscheidung behandelt die Vermögensteuer, die vom gesamten Vermögen erhoben wird, während die Zweitwohnungssteuer nur einen einzelnen Vermögensgegenstand betrifft. Die Zweitwohnungssteuer ist nach dem BVerfG nach wie vor grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94 und 1 BvR 2480/94 - DStR 1995, 1270 f.). Die Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer verletzt nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Steuerbelastung verhältnismäßig ist (BVerfG, a.a.O., S. 1271). Daß die Zweitwohnungssteuer Sie übermäßig in Ihrem wirtschaftlichen Spielraum beschränken würde oder unzumutbar hoch sei, machen Sie nicht geltend. Statt dessen haben Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.02.1995 angeregt, die Aufteilung der Abgabenschuld in 4 Vierteljahresraten zu unterlassen, da Sie die Gesamtforderung für ein Jahr schon auf einmal bezahlen könnten.
 

Daß Hausboote und Jachten nicht besteuert werden, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des örtlichen Satzungsgebers, ob er von der ihm eröffneten gesetzlichen Möglichkeit, eine Kommunalabgabe zu erheben, Gebrauch macht oder nicht (VGH Mannheim, Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 1412/94 - S. 6). Es würde im Gegenteil gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, in einer Zweitwohnungssteuersatzung durch eine Fiktion des Wohnungsbegriffs eine mit bestimmten Einrichtungen versehene Gruppe von Wasserfahrzeugen der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen (VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228, 220).
 

3. Ihr Vorbringen, die Zweitwohnung sei im Jahre 1997 nicht genutzt worden, ist unerheblich. Der besteuerungsfähige Aufwand liegt in dem Innehaben der Wohnung als Form der Einkommensverwendung. Der Steuertatbestand ist daher auch dann erfüllt, wenn die Wohnung für den privaten Lebensbedarf vorgehalten wird, aber von dem Steuerschuldner bzw. seinen Angehörigen während des Erhebungszeitraums nicht genutzt wird (VGH Mannheim, Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 1412/94 - S. 7 m.w.N.).
 

E. Ebenso sind Sie rechtmäßig zur Zahlung einer Kurtaxe gemäß §§ 2, 11 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) der Gemeinde G vom 29.02.1988 i.d.F. vom .................... herangezogen worden.
 

1. Die Erhebung der Kurtaxe neben einer Zweitwohnungssteuer bei derselben betroffenen Person kann nicht als gleichheitswidrig beanstandet werden, da wegen der unterschiedlichen Abgabentatbestände eine unzulässige Doppelbelastung nicht gegeben ist (VGH Mannheim, Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 1412/94 - S. 10 f.).
 

2. Gemäß § 2 Abs. 2 der Kurtaxesatzung sind Einwohner kurtaxepflichtig, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Sie sind der richtige Adressat der pauschalierten Jahreskurtaxe gemäß § 3 a Abs. 1 lit. b Kurtaxesatzung, da Sie wie oben dargelegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO als Zweitwohnungsinhaber gelten. (...)(5)
 

3. Ihre Heranziehung zur Kurtaxe ist auch für das Jahr 1997 rechtmäßig. Der Einwand, Sie und Ihre Ehefrau hätten im Jahre 1997 keinen einzigen Tag in der Zweitwohnung verbracht, ist nur behauptet, nicht aber nachgewiesen worden. Grundsätzlich besteht bei den Inhabern einer Zweitwohnung eine Aufenthaltsvermutung. Dem zur Kurtaxe herangezogenen Zweitwohnungsinhaber steht die Möglichkeit zu Gebote, nachzuweisen, daß die Zahl seiner Aufenthaltstage einschließlich derer seiner Familienangehörigen null ist. Erst dann ist die Aufenthaltsvermutung widerlegt (VGH Mannheim, Urt. v. 13.09.1985 - 14 S 2528/84 - ESVGH 36, 34, 36).
 

F. Ebenso bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Veranlagung zu einer Abfallgebühr.
 

1. Gemäß der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen der Gemeinde G (Abfallwirtschaftssatzung) i.d.F. vom .................... sind Gebührenschuldner für die Abfallentsorgungsgebühren die zur Nutzung eines Grundstücks berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen, § 23 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung. Nach Nr. 4 der Treuhandvereinbarung mit Ihrer Ehefrau vom 10.03.1994 steht Ihnen die uneingeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an der Zweitwohnung zu. Im Prozeß vor dem VGH Mannheim haben Sie außerdem für Ihre Ehefrau vorgetragen, Sie nutzten die Zweitwohnung als Büro- und Lagerraum für Ihre Kanzlei (vgl. Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 1412/94 - S. 7). Nach alldem sind Sie Gebührenschuldner der Abfallentsorgungsgebühren.
 

2. Auch für das Jahr 1997 wurde die Abfallentsorgungsgebühr rechtmäßig erhoben. Eine zur Erhebung von Gebühren berechtigende Benutzung der öffentlichen Einrichtung Müllabfuhr liegt bereits dann vor, wenn der Nutzungsberechtigte im Besitz eines von der Gemeinde zugelassenen Mülleimers ist und das Grundstück deshalb regelmäßig von einem Müllfahrzeug angefahren wird, damit im Mülleimer bereitgestellter Abfall abgefahren werden kann (VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.1986 - 2 S 376/85 - in: Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Bd. 2, Stand: 43. Lfg. Februar 1998, OZ 91 Gebühren Nr. 3.2.0, S. 4).
 

G. Auch Ihre Veranlagung zu einer Wasserabschlagszahlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
 

1. Schuldner dieser Gebühr ist nach § 28 Abs. 2 der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke und Einwohner mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) i.d.F. vom .................... der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte. Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG, 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO werden Sie als Grundstückseigentümer behandelt.
 

2. Auch für das Jahr 1997 durfte eine Abschlagszahlung erhoben werden. Gemäß § 32 der Wasserversorgungssatzung entstehen die Gebühren in Teilbeträgen entsprechend dem Verbrauch des Vorjahres als Abschlagszahlung. Auch die Berechnung der Abschlagszahlung aufgrund einer Schätzung ist nicht zu beanstanden. Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG, 162 Abs. 1 AO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Aufgrund Ihres eigenen Vorbringens, Sie würden sich nur selten in der Zweitwohnung aufhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gemeinde G die Ablesung Ihres Wasserzählers vorwerfbar versäumt hat.
 

H. Auch die Festsetzung der Abwassergebühren hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 28 Abs. 2 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der Gemeinde G i.d.F. vom .................... ist der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte Schuldner dieser Gebühr. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO gelten Sie als Eigentümer des Zweitwohnungsgrundstücks. Vom Vorhandensein einer Kanalanschlußleitung auf dem Grundstück wird auf die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen geschlossen (Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: 43. Lfg. Februar 1998, § 9 KAG Rdn. 7 S. 11). Die öffentlichen Entwässerungsanlagen haben auch im Jahre 1997 zumindest das Oberflächenwasser Ihres Grundstücks abgeführt.(6)
 

J. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 VwGO und §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 80 Abs. 1 und 4 Nr. 2 LVwVfG. Die Kostenquoten wurden nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im jeweiligen Widerspruchsverfahren gebildet. Trotz nachträglicher Verbindung der Verfahren hatte der getrennte Ansatz bestehen zu bleiben (für dieselbe Situation im Zivilprozeß: Zöller-Greger, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, § 147 ZPO Rdn. 10).
 

K. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten war nicht notwendig im Sinne des § 80 Abs. 2 LVwVfG.
 

Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren sich selbst vertretenden Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts an sich notwendig war (BVerwG, Urt. v. 16.10.1980 - 8 C 10/80 - BVerwGE 61, 100, 102). Die Wertung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei aus vorzunehmen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten daher nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. (BVerwG, Urt. v. 15.02.1991 - 8 C 83/88 - BVerwGE 88, 41, 44; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 - NVwZ-RR 1992, 388, 388 m.w.N.; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 1996, § 80 VwVfG Rdn. 28). Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten ("Verbilligungsgrundsatz"; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.02.1989 - 5 S 2167/88 - VBlBW 1989, 257, 257 m.w.N.; Kopp, § 80 VwVfG Rdn. 18; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1994, § 80 VwVfG Rdn. 51). Eine Grenze der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Selbst im Verwaltungsprozeß, in dem die Rechtsanwaltskosten nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO grundsätzlich immer erstattungsfähig sind, ist eine Ausnnahme zu machen, wenn die anwaltliche Vertretung einer Partei für diese offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Prozeßgegner Kosten zu verursachen (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 - NVwZ 1992, 388, 388; VGH München, Beschl. v. 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 - NJW 1982, 2394, 2394; Kopp, § 162 VwGO Rdn. 10).
 

Daß eine Abgabenpflicht zumindest eines der beiden Ehegatten bestand, mußte Ihnen aufgrund der Vorprozesse Ihrer Ehefrau klar sein, in denen Sie als deren Prozeßbevollmächtigter auftraten (vgl. Urteile des VGH Mannheim vom 10.10.1995 - 2 S 1412/94 - und vom 26.10.1995 - 2 S 1413/94 -). Die Rechtmäßigkeit der erhobenen Abgaben ist in diesen Prozessen umfassend geklärt worden. Es ist daher nicht notwendig gewesen, erneut einen Rechtsanwalt zu beauftragen mit dem Ziel, die bereits geklärten Rechtsfragen erneut aufzuwerfen. Im Hinblick auf den Verbilligungsgrundsatz ist es Ihnen außerdem zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf die Grundsteuer B mit Ihrer Ehefrau ins Benehmen zu setzen und die Abgabentragung intern zu regeln. Ihre Bestellung zum Bevollmächtigten durch Ihre Ehefrau belegt, daß Sie und Ihre Ehefrau die ehelichen Vermögensinteressen gemeinsam wahrnehmen. Bei dieser Sachlage hätte sich der oben genannte verständige Bürger keines Bevollmächtigten bedient.
 

Die Gebührenfestsetzung beruht auf §§ 1, 2, 4, 8 und 12 LGebG i.V.m. Nr. 76.1.1 GebVerz zum LGebG. Hierbei wurde Ihnen der Anteil der für alle Widerspruchsverfahren von Ihnen und Ihrer Ehefrau insgesamt angefallenen Widerspruchsgebühr auferlegt, der dem Verhältnis Ihres Unterliegens zum Wert aller zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung streitigen Verfügungen der Gemeinde G entspricht.
 
 
 
 

Rechtsbehelfsbelehrung:
 

- Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO

- isolierter Widerspruch gegen Gebührenentscheidung, § 68 VwGO
 
 
 
 
 

gez. F
 
 

1) Unterliegen des WF iHv. 1.800,00 DM; Obsiegen iHv. 2.198,00 DM. ZURÜCK

2) Unterliegen des WF iHv. 3.893,70 DM; Obsiegen iHv. 2.198,00 DM. ZURÜCK

3) Unterliegen des WF iHv. 2.261,35 DM; Obsiegen iHv. 398,00 DM. ZURÜCK

4) 46 % der für alle Widerspruchsverfahren des Herrn Dr. ... C und der Frau ... C insgesamt angefallenen Widerspruchsgebühr; Streitwert iHv. 17.018,46 DM; Unterliegen des Herrn Dr. ... C iHv. 7.955,05 DM. ZURÜCK

5) Hier ist die Höhe der erhobenen Kurtaxe (150,00 DM) zu überprüfen. ZURÜCK

6) Dies ist Tatfrage. ZURÜCK
 

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